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   OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 75/14   

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https://dejure.org/2014,27368
OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 75/14 (https://dejure.org/2014,27368)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.08.2014 - 11 SV 75/14 (https://dejure.org/2014,27368)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. August 2014 - 11 SV 75/14 (https://dejure.org/2014,27368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 36 Abs 1 Nr. 3 ZPO
    Bestimmung des im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gerichtsstandes als gemeinsam zuständig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gerichtsstandes als gemeinsam zuständig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Bestimmung des im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gerichtsstandes als gemeinsam zuständig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsstandsbestimmung gilt auch für den Bürgen des Schuldners!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Streitgenossen? (IBR 2014, 1181)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 7 O 77/14
  • OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 75/14

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 299
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 75/14
    Die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes mit einem der Streitgenossen hat zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Beklagten, sondern nur der vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann (BGH NJW 1988, 646/647).

    Dennoch ist - unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - die Zuständigkeitsbestimmung in Fällen eines prorogierten Gerichtsstands nicht als von vornherein ausgeschlossen anzusehen (vgl. BGH NJW 1988, 646/647).

    Ist dies der Fall, so kann dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschluss vom 16.8.1995 - X ARZ 699/95; BGH, Beschluss vom 19. März 1987 - I ARZ 903/86; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. März 1999 - 1Z AR 5/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 3 AR 2517/06 -, juris).

  • BayObLG, 09.03.1999 - 1Z AR 5/99

    Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung für andere Streitgenossen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 75/14
    Ist dies der Fall, so kann dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschluss vom 16.8.1995 - X ARZ 699/95; BGH, Beschluss vom 19. März 1987 - I ARZ 903/86; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. März 1999 - 1Z AR 5/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 3 AR 2517/06 -, juris).

    Hieraus folgt, dass sich ein Streitgenosse grundsätzlich nicht den mit dem anderen Streitgenossen vereinbarten allgemeinen Gerichtsstand des Klägers aufdrängen lassen muss (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. März 1999 - 1Z AR 5/99 -, juris).

  • BGH, 23.05.1990 - I ARZ 186/90

    Streitgenossenschaft bei Inanspruchnahme der Kaufvertragsparteien durch den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 75/14
    Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH NJW-RR 1991, 381; NJW 1998, 685, 686; BayObLG NJW-RR 2003, 134, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.11.1997 - XII ARZ 20/97

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für Unterhaltsabänderungsklagen gegen ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 75/14
    Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH NJW-RR 1991, 381; NJW 1998, 685, 686; BayObLG NJW-RR 2003, 134, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 21.08.2002 - 1Z AR 86/02

    Streitgenossenschaft bei Klage auf Rückzahlung der Einlage nebst

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 75/14
    Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH NJW-RR 1991, 381; NJW 1998, 685, 686; BayObLG NJW-RR 2003, 134, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.08.1995 - X ARZ 699/95

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 75/14
    Ist dies der Fall, so kann dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschluss vom 16.8.1995 - X ARZ 699/95; BGH, Beschluss vom 19. März 1987 - I ARZ 903/86; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. März 1999 - 1Z AR 5/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 3 AR 2517/06 -, juris).
  • OLG Nürnberg, 13.12.2006 - 3 AR 2517/06

    Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - vertragliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 75/14
    Ist dies der Fall, so kann dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschluss vom 16.8.1995 - X ARZ 699/95; BGH, Beschluss vom 19. März 1987 - I ARZ 903/86; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. März 1999 - 1Z AR 5/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 3 AR 2517/06 -, juris).
  • OLG Hamm, 07.10.2016 - 32 Sa 62/16

    Gerichtsstandbestimmung; Erfüllungsort; allgemeiner Gerichtsstand; besonderer

    Da Gewährleistungsansprüche unmittelbar aus dem ursprünglichen, auf Übereignung einer mangelfreien Sache gerichteten Erfüllungsanspruch folgen, sind sie auch am selben Ort wie diese zu erfüllen; Erfüllungsort der Verkäuferpflicht beim Grundstückskauf ist der Ort der Belegenheit des Grundstücks (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.08.2014 - 11 SV 75/14 - zitiert nach juris, dort Tz. 7; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 29 ZPO Rn. 25 "Schadensersatz").
  • BayObLG, 28.10.2020 - 1 AR 78/20

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Die mit einem Streitgenossen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung steht einer Bestimmung nur ausnahmsweise nicht entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nie bestanden hat, das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch für die übrigen Streitgenossen grundsätzlich nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden kann und die Prozessführung im prorogierten Gerichtsstand auch für diese zumutbar ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2020, 763 Rn. 47; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2014, 11 SV 75/14, MDR 2015, 299 [300, juris Rn. 6]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 24; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 36 Rn. 17; jeweils m. w. N.).
  • BayObLG, 12.02.2020 - 1 AR 94/19

    Gerichtsstandvereinbarung bei ausschließlichem Gerichtsstand

    Die mit einem Streitgenossen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung steht einer Bestimmung nur ausnahmsweise nicht entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nie bestanden hat, das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch für die übrigen Streitgenossen grundsätzlich nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden kann und die Prozessführung im prorogierten Gerichtsstand auch für diese zumutbar ist (BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21. August 2014, 11 SV 75/14, MDR 2015, 299 [juris Rn. 6]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 24; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 36 Rn. 17 je m. w. N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2018 - 15 SHa 180/18

    Zuständigkeitsbestimmung - fliegendes Personal - Stationierungsort

    Soweit Tatsachen streitig sind, ist vom Vortrag des Antragstellers auszugehen (OLG Frankfurt/Main 21.08.2014 - 11 SV 75/14 - Rn.3).
  • OLG Köln, 30.05.2016 - 8 AR 24/16

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Geltendmachung

    a) Die Beklagten, die nach dem - im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht auf Richtigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfenden (vgl. nur OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21. August 2014 - 11 SV 75/14 -, MDR 2015, 299; H. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rn. 33 m.w.N.) - Klagevorbringen als Streitgenossen in Anspruch genommen werden, weil sie wegen mittäterschaftlich begangener Kartelldelikte Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB seien (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 BGB), haben ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO) bei verschiedenen Gerichten: Die Beklagte zu 1) im Landgerichtsbezirk Köln, die Beklagte zu 2) im Landgerichtsbezirk Mannheim und die Beklagte zu 3) im Landgerichtsbezirk Braunschweig.
  • BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 62/19

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit

    Ist dies der Fall, so kann dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2014, 11 SV 75/14, MDR 2015, 299 f. m. w. N.).
  • OLG Celle, 04.07.2017 - 18 AR 7/17

    Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gericht für eine Schadensersatzklage

    Eine Prüfung dieses Vortrags auf Richtigkeit und Schlüssigkeit findet im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht statt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2014 - 11 SV 75/14 -, Rn. 3, juris).
  • BayObLG, 19.12.2019 - 1 AR 110/19

    Bindungswirkung der Entscheidung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

    Deshalb ist die Zulässigkeit der Klage im Bestimmungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. Februar 2003, 1Z AR 160/02, juris Rn. 7; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. August 2014, 11 SV 75/14, juris Rn. 3; OLG Naumburg, Beschluss vom 29. November 2012, 1 AR 18/12, juris Rn. 5; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28; Toussaint in BeckOK ZPO, 34. Ed. Stand: 1. September 2019, § 37 Rn. 7; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 37 Rn. 6; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 37 Rn. 3; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 37 Rn. 5; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 37 Rn. 10; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 37 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Februar 1987, I ARZ 650/86, NJW-RR 1987, 757 dazu, dass die Prozessfähigkeit des Klägers im Bestimmungsverfahren zu unterstellen ist, und BayObLG, Beschluss vom 25. November 1974, Allg.Reg.
  • OLG Stuttgart, 06.09.2016 - 10 AR 7/16

    Gerichtsstandsbestimmung bei Vereinbarung unterschiedlicher ausschließlicher

    Allerdings kann grundsätzlich das im Verhältnis zu einer Partei prorogierte Gericht auch im Verhältnis zu dem anderen in Anspruch genommenen Streitgenossen als zuständig bestimmt werden, wenn dies zweckmäßig ist und im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann (BGH NJW 1988, 646 juris Rn. 8; OLG Frankfurt MDR 2015, 299 juris Rn. 6).
  • OLG Hamm, 15.04.2016 - 32 Sa 3/16

    Zweifache Gerichtsstandbestimmung in demselben Verfahren

    Das kann der Fall sein, wenn die anderen Streitgenossen im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 19.03.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647; Patzina in: MüKoZPO, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 27, beck-online) oder sie mit dem weiteren Beklagten in engen Beziehungen stehen, wie z.B. der Geschäftsführer eines an der Gerichtsstandsvereinbarung beteiligten Streitgenossen, der auch als Bürge in Anspruch genommen wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2014 - 11 SV 75/14, MDR 2015, 299, 300, juris).
  • OLG Köln, 10.01.2023 - 8 AR 24/22

    Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess;

  • OLG Köln, 25.04.2017 - 8 AR 13/17

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Bestehen eines ausschließlichen

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